Steuerpflichtiges Einkommen

Zu versteuernde Einkommensanteile

Steuerpflichtiges Einkommen

Das steuerpflichtige Einkommen wird in Italien in folgende sechs gesetzlich festgelegte Kategorien eingeteilt: Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit, Besitztümer (Grundstücke und Bauten), Kapital (hauptsächlich Dividenden und Zinsen) und Sonstiges Einkommen.

Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit beinhaltet Prämien (jährliche Prämien, Leistungsprämien etc.), Aktienbezugsgeschäfte, zinsfreie Darlehen, Auslandsausgleiche, Aufwandsentschädigungen für Lebenshaltungskosten, finanzielle Unterstützung beim Hauskauf, Erziehungsgeld, Steuerrückerstattung und Unterstützungszahlungen beim Autokauf.

Das steuerpflichtige Einkommen beinhaltet außerdem Beitragszahlungen für Gewinnbeteiligungsmodelle, Lagerkosten- und Umzugserstattungsgelder, Sprachunterricht für Ehepartner, Firmenwagen, Sachleistungen (z.B. freie Unterkunft oder Verpflegung), Umzüge oder Ferien (die vom Arbeitgeber bezahlt werden), Erziehung der Kinder, sowie Vermögens- und Kapitalerträge (Dividenden und Zinsen).

Ein weiterer Teil des Einkommens, beispielsweise bestimmte Sozialleistungen, müssen nicht versteuert werden. Das Einkommen schließt allerdings auch Arbeitslosengelder, Wartegelder, Pensionszahlungen und Unterstützungsgelder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Abfindungen) mit ein, sofern diese Zahlungen über dem gesetzlich festgelegten Minimum liegen. Sachleistungen werden zu steuerlichen Zwecken am üblichen Marktwert gemessen.

Einwohner Italiens müssen auf ihr weltweit erwirtschaftetes Einkommen Steuern bezahlen, während Nicht-Einwohner nur auf das in Italien verdiente Einkommen besteuert werden.

Obwohl die Steuerbelastung in Italien insgesamt relativ hoch ist, kann die Steuer, die Sie auf Ihr Nettoeinkommen bezahlen müssen, durch oben beschriebene Beihilfen und Entlastungszahlungen erheblich reduziert werden.

Einkünfte aus Immobilien

Alle Immobilienbesitzer Italiens (egal ob Einwohner oder Nicht-Einwohner) müssen auf das durch die Immobilien erwirtschaftete Kapital Einkommenssteuern bezahlen. Das Einkommen aus Grundstücken und Immobilien wird am jeweiligen Katasterwert ( rendita catastale) gemessen. Der Katasterwert ist der Nennwert (Gegenwert) des Grundstückes bzw. der Immobilie, der vom Katasteramt ( catasto) zugemessen wird.

Der Wert eines Grundstückes wird berechnet, indem das durch das Grundstück erwirtschaftete durchschnittliche Einkommen (vom Katasteramt zugemessen) mit dessen Fläche multipliziert wird. Zusätzlich wird die Lage des Grundstücks berücksichtigt. Den Wert von Gebäuden errechnet man durch Multiplikation der Fläche mit einem bestimmten Wert (ebenfalls vom Katasteramt festgelegt), der die Faktoren Lage, Alter Zustand und Kategorie der Immobilie beinhaltet.

Auf Mieteinnahmen einer italienischen Immobilie muss ebenfalls Einkommenssteuer bezahlt werden, sogar wenn Sie im Ausland wohnen und das Geld dorthin bezahlt wird. Alle Mieteinnahmen müssen den italienischen Steuerbehörden mitgeteilt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie Ihr Haus für ein paar Wochen einem Freund oder 52 Wochen im Jahr auf Vertragsbasis vermieten. Mieterträge werden als ordentliches Einkommen versteuert.

Außerdem können Sie für Reparaturen und Instandhaltung, Betriebssicherheit, Reinigungskosten, Hypothekenzinsen (nur für italienische Darlehen), Mietunkosten (z.B. Suchanzeigen), Kommunalsteuer, Versicherungen und Abschreibungen Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen. Hier ist es ratsam sich professionell beraten zu lassen, sodass Sie sichergehen können, dass Sie alles beantragen bzw. bekommen, was Ihnen zusteht. Viele Leute empfinden die Steuerbelastung nach dem Abziehen dieser Freibeträge als gar nicht so schlimm.

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